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ArbG Wiesbaden, 03.07.1998 - 7 Ca 202/98 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- ArbG Wiesbaden, 03.07.1998 - 7 Ca 202/98
- ArbG Wiesbaden, 12.11.1999 - 7 Ca 2028/99
- ArbG Wiesbaden, 19.01.2000 - 7 Ca 1887/97
- LAG Hessen, 12.11.2001 - 16 Sa 806/00
- BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 113/02
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hessen, 12.11.2001 - 16 Sa 806/00
Auskunftsverlangen eines nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers im Baugewerbe aus …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 113/02
Tarifpluralität - Metallhandwerk/Baugewerbe
Nachdem zunächst in zwei Verfahren Säumnisentscheidungen ergangen sind, hat die Klägerin nach Einspruch des Beklagten, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Arbeitnehmer, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches SGB VI über die gesetzliche Rentenversicherung eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten (gewerbliche Arbeitnehmer), in den Monaten Februar 1997 bis August 1997, Dezember 1997 bis Dezember 1998 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme für diese Arbeitnehmer und die Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft insgesamt in den genannten Monaten angefallen sind; für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an sie DM 120.675, 00 zu zahlen, 2. das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 3. Juli 1998 - 7 Ca 202/98 - zu Ziffer 1.1 und zu Ziffer 2 mit einer Entschädigungssumme von DM 19.200, 00 aufrecht zu erhalten, 3. das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. November 1999 - 7 Ca 2024/99 - aufrecht zu erhalten und den Beklagten weiter zu verurteilen, für den Fall, daß er der im Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. November 1999 bezeichneten Auskunftsverpflichtung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zustellung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils nachkommt, an die Klägerin eine weitere Entschädigung in Höhe von DM 11.815, 00 zu zahlen.